SATZUNG DES
TUS BAROP 1862 E.V.
SATZUNG DES TUS BAROP 1862 E.V.
Präambel
Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der
Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind alle Geschlechter (m/w/d)
gleichermaßen gemeint.
Im Folgenden wird für „Turn- und Sportverein“ auch die Abkürzung TuS synonym verwendet.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Barop 1862. Er ist im Vereinsregister
unter der Nummer VR 2134 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. - Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Ferner bezweckt der Verein die Förderung der freien Jugendarbeit und Jugendhilfe in sportlicher und überfachlicher Hinsicht im Sinne des § 52 Abs 2 Nr. 4 AO.
- Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports - die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- die Teilnahme an Sport- und Vereinsveranstaltungen
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern, sowie deren Aus- und Weiterbildung
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,
seelischen und geistigen Wohlbefindens.
- Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Dortmund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied
• im Stadtsportbund Dortmund und
• in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. - Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand unter Einbeziehung der Sportleiter den Eintritt in Fachverbände und den Austritt aus Fachverbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
- Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag oder die vom Verein bereitgestellte Form der Online Anmeldung an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren (SEPA) teilzunehmen.
- Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag für die Beitragsschulden des minderjährigen Mitgliedes aufzukommen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
• Aktiven Mitgliedern
• Passive Mitglieder
• Ehrenmitgliedern - Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote der Abteilung des Vereins, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Sportbetrieb teilnehmen können.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die keine Angebote des Vereins nutzen und auch nicht am Sportbetrieb insb. an Wettbewerben teilnehmen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
• trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
• grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
• in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. - Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
• Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
• Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. - Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
- Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Vorgang Stellung zu nehmen.
- Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es stehen die Rechtsmittel des § 7 zur
Verfügung.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein (Kündigung), durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7) oder durch Tod.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Zahlungszeitraums unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es gelten die in § 23 festgelegten Stimmrechte.
- Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogenen Daten zum Zwecke der Kommunikation, der Abwicklung der Beitragsleistung sowie ggfs. zur Meldung an Verbände und Anmeldung bei Turnieren elektronisch. Für die Speicherung, Weitergabe und Löschung auf Anfrage gelten die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.
- Die Ergebnisse, welche die Mitglieder bei den sportlichen Wettkämpfen erzielen, werden unter der Namensangabe des Mitgliedes auf der Homepage des Vereins und bei Instagramm veröffentlicht. Die Mitglieder können gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins der Veröffentlichung widersprechen.
§ 11 Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Die Mitglieder des Vorstands sind von § 181 BGB befreit
- Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.
§ 12 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Diese werden in der Beitragsordnung geregelt.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Umlagen können insgesamt nur bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Jugendliche sind von der Erhebung einer Umlage ausgeschlossen. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA Verfahrens zu erfüllen und erteilen ein SEPA-Lastschrift-Mandat.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die Details, die jeweilig gültige Höhe und die Abwicklung der Zahlungen werden in der Beitragsordnung (Anhang) geregelt. Die Beitragsordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 13 Mitwirkungspflicht der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines Arbeitsleistungen zu erbringen.
- Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden können durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden.
- Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleistete Arbeitsstunde und dessen Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung und wird in der jeweiligen Beitragsordnung festgehalten.
- Mitglieder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit. Ebenso Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr.
§ 14 Jugend
- Die Jugendorganisation ist die steuerrechtlich unselbstständige Kinder- und Jugendabteilung
des Gesamtvereins. - Sie vertritt alle jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind, sowie die in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter des Vereins.
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins ggfs. zufließenden Mittel zweckgebunden.
- Organe der Vereinsjugend sind:
• der Jugendvertreter
• die Jugendversammlung - Das Nähere kann eine »Jugendordnung« (Anhang) regeln, die von den Jugendvertretern des Vereins entworfen und durch den Vorstand zusammen mit der Jugendversammlung verabschiedet wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 15 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, die Mitgliederversammlung und
die Jugendversammlung.
§ 16 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
- Ist zeitweise einer der Posten 2. Vorsitzender, Kassierer oder Schriftführer nicht besetzt werden die Funktionen von den verbleibenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertretungsweise übernommen
- Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer vertreten den Verein nach außen. Zum Abschluss rechtsverbindlicher Geschäfte sind mindestens 2 Unterschriften der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder notwendig.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. - Zahlungen an den Vorstand sind im Rahmen der gesetzlich zulässigen Ehrenamtspauschale möglich.
§ 17 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
- Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
- Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
- Die Arbeitsgrundsätze des Vorstands werden in einer gesonderten Ordnung »Arbeitsgrundsätze des Vorstands des TuS Barop 1862 e.V. « (Anhang) festgehalten. Diese Grundsätze sind für den Vorstand bindend.
§ 18 Haftungsbeschränkung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Soweit Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale erhalten, haften sie gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
- Der Verein stellt seine Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein geltend gemacht werden, es sei denn, die Vorstandsmitglieder haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
- Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für andere Organe und Funktionsträger des Vereins, sofern sie ehrenamtlich oder im Rahmen der Ehrenamtspauschale tätig sind.
§ 19 Vereinsordnungen
- Der Vorstand ist zuständig für die Erarbeitung der Ordnungen des Vereins. Hierzu gehören insbesondere die »Arbeitsgrundsätze des Vorstands«, die »Beitragsordnung« und die »Jugendordnung«.
- Die vom Vorstand erarbeiteten Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Annahme der Ordnungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Änderungen der Ordnungen sind ebenfalls vom Vorstand zu erarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und können daher ohne Satzungsänderung geändert oder ergänzt werden.
§ 20 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 21 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
• Änderungen der Satzung,
• die Verabschiedung der Beitragsordnung,
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
• die Auflösung des Vereins.
§ 22 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail-Adresse genutzt wird, welche das Mitglied dem Verein bekannt gegeben hat.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§ 23 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem, durch die Mitgliederversammlung zu wählenden, Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung soll in Präsenz stattfinden. Bei besonderen äußeren Anforderungen, wie Pandemien oder anderen Ereignissen, die eine Präsenz nicht ermöglichen, kann sie auch online durchgeführt werden. Eine Hybridveranstaltung aus Präsenz und Online-Teilnehmenden ist möglich, aber aus Praktikabilitätsgründen zu vermeiden.
- Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgelegt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung per Handheben mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Da zur Stimmabgabe durch Minderjährige die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, muss diese Einwilligung entweder unmittelbar bei der Sitzung vorliegen oder der gesetzliche Vertreter setzt den Verein in Kenntnis, dass er grundsätzlich mit der Stimmabgabe des Minderjährigen einverstanden ist.
Die Stimme von Mitgliedern unter 14 Jahren können alternativ auch direkt durch Ihre Erziehungsberechtigten in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. - Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der teilnehmenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 24 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 23entsprechend.
§ 25 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählen jeweils zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Vorstands.
- Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 26 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 27 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.03.2025 beschlossen. Sie tritt mit Hinterlegung beim Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Tag außer Kraft.