SATZUNG DES

TUS BAROP 1862 E.V.

SATZUNG DES TUS BAROP 1862 E.V.

Präambel

Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Im Zuge der im Jahre 1945/46 durch Militärverordnung angeordnete Auflösung, Bildung und Wiederzulassung von Turn- und Sportvereinen haben sich die bis dahin bestehenden selbstständigen Vereine:
a) Tunverein Barop von 1862 (Mitglied der Deutschen Turnerschaft)
b) Arbeiter Sport-Club Barop von 1896 (Mitglied des Arbeiter Turn- und Sportbundes)
c) Turnverein Einigkeit Barop (Mitglied der Freien Deutschen Turnerschaft) und
d) Boxsportverein 1942 Barop (Mitglied des Amateurboxverbandes)

mit sämtlichen Abteilungen zu einem Turn- und Sportverein Barop zusammengeschlossen mit der Bezeichung Turn- und Sportverein Barop 1862. Das bewegliche und unbewegliche Vermögen der zu a) bis d) genannten Vereine ging mit allen Rechten und Pflichten in den neuen Verein über unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

Im Jahre 1949 trennte sich der zu c) bezeichnete Verein und bildete einen neuen Verein mit dem unter c) bezeichneten Namen. Das von diesem Verein beim Zusammenschluß eingebrachte bewegliche und unbewegliche Vermögen wurde, soweit vorhanden, aufgrund besonderer Vereinbarungen dem neuen Verein übereignet. Der abgetrennte Verein hat keine Rechte mehr gegenüber dem Turn- und Sportverein, der auch für etwa bestehende Verbindlichkeiten des abgetrennten Vereins nicht aufzukommen braucht.

Die zu a), b) und d) bezeichneten Vereine bilden trotz des Ausscheidens des zu c) bezeichneten Vereins weiterhin einen Verein, für den folgende Satzung erlassen wird:

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Barop 1862 e. V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nummer VR 2134 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Dortmund.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird verwirklicht insbesondere durch:

  • entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
  • die Teilnahme an Sport- und Vereinsveranstaltungen
  • die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
  • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
  • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied

  • im Stadtsportbund Dortmund und
  • in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

 

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Fachverbände und den Austritt aus Fachverbänden beschließen.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 – Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

 

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote der Abteilung des Vereins, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
  • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
  • durch Tod.

 

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 8 – Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 – Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und Umlagen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Jahreshauptversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von zusätzlichen abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet die Abteilungsversammlung durch Beschluss. Die Umlagen können insgesamt nur bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Daneben können in den Abteilungen Gebühren für besondere Leistungen vom Abteilungsvorstand festgesetzt werden.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Abteilungsvorstand durch Beschluss festsetzt.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Der Abteilungsvorstand darf in begründeten Fällen Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 10 – Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 – Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  • Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
  • Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

 

Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Vorgang Stellung zu nehmen.

Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es stehen die Rechtsmittel des § 8 zur Verfügung.

§ 12 – Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der geschäftsführende Vorstand;
  • der Gesamtvorstand
  • die Jugendversammlung.

 

§ 13 – Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zahlungen an den Vorstand sind im Rahmen der gesetzlich zulässigen Ehrenamtspauschale möglich. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 14 – Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder über den Termin informiert und eine Frist von 2 Wochen für die Einreichung von Anträgen an die Mitgliederversammlung eingeräumt.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Aushang in der Turnhalle Menglinghauser Str. 15, dem Bogenplatz Stockumer Str. 290, sowie im Internet auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 15 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme der Kassenprüfberichte
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  • Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen
  • Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

 

§ 16 – Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

§ 17 – Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand darf nicht ausschließlich aus Mitgliedern ein- und derselben Abteilung zusammengesetzt sein. Die Wahl erfolgt einzeln.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 18 – Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  • den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern,
  • dem Jugendwart.

 

Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

  • Die Beratung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
  • Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 6 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 19 – Abteilungen

Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen, die verwaltungs- und kassenmäßig unter einem eigenen Abteilungsvorstand ihre Aufgaben durchführen.

Die Abteilungen unterliegen der Aufsicht des geschäftsführenden Vorstandes. Sämtliche von den Abteilungen genutzten Anlagen sowie die den Abteilungen zufließenden Sach- und Geldwerte sind Eigentum des Vereins.

Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsvorstand.

Der Abteilungsvorstand besteht aus
a) dem Abteilungsleiter
b) dem stellv. Abteilungsleiter
c) dem Schriftführer
d) dem Abteilungskassierer

Jeder Abteilung steht es frei, zusätzlich einen Sportleiter als weiteres Mitglied in den Abteilungsvorstand wählen zu lassen.

Je nach Größe und Bedarf können vom Abteilungsvorstand andere Ämter, wie Gerätewart usw., besetzt werden. Diese sind nicht Mitglieder des Abteilungsvorstandes.

Die unter a) bis d) aufgeführten Ämter müssen von verschiedenen Personen besetzt sein.

Bei Krankheit oder Ausfall (Urlaub, Arbeit) eines Vorstandsmitgliedes ist das Amt kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied mit zu verwalten. Bei Rücktritt oder Sterbefall kann der Abteilungsvorstand die Position für die Zeit bis zur nächsten Abteilungsversammlung mit einer anderen Person besetzen.

Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung beschlossen wird. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Abteilungsvorstände haben die Abteilungen nur in rein fachlicher Angelegenheit zu vertreten, d.h. nach außen hin nur gegenüber den abteilungszuständigen Fachverbänden, wie z.B. Westf. Turnerbund, Leichtathletikverband, Handballverband usw..

Es sind turnusmäßig (wenigstens 1x pro Vierteljahr) Vorstandssitzungen abzuhalten, über deren Verlauf Protokolle anzufertigen sind und als Duplikat innerhalb von 14 Tagen dem Vereinsvorstand einzureichen sind.

Die Abteilungen sind verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand jährlich und auf Anforderung durch Vorlage der Kassenbücher Einblick in die Kassenführung zu geben.

Zur Wahrung der Gesamt-Vereinsinteressen können die unter a) bis d) genannten Personen nicht gleichzeitig eine Position im geschäftsführenden Vereinsvorstand (auch nicht stellvertretend) einnehmen.

§ 20 – Abteilungsversammlungen und Abteilungshauptversammlungen

Zu den Versammlungen sind nur Mitglieder der Abteilungen zugelassen. Die Teilnahme von Gästen kann mit Zustimmung der Abteilungsversammlung erfolgen. Die allgemeinen Bestimmungen dieser Satzung über Einberufung von Versammlungen, Tagespunkten, Fassung von Beschlüssen, Mitgliedschaft usw. gelten sinngemäß auch für die Abteilung.

Alle Abteilungsversammlungen und Abteilungshauptversammlungen sind dem geschäftsführenden Vorstand 4 Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht teilzunehmen.

§ 21 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung und die Abteilungsversammlung wählen jeweils zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand und dem Abteilungsvorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands.

Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

Die Kassenprüfer der Abteilungen prüfen einmal jährlich die Abteilungskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Abteilungsversammlung darüber einen Bericht.

§ 22 – Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel zweckgebunden.

Organe der Vereinsjugend sind:

  • der Jugendwart und
  • die Jugendversammlung

 

Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 23 – Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand kann folgende Ordnungen beschließen:

  • Beitragsordnung
  • Finanzordnung
  • Geschäftsordnung

 

Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 24 – Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die jeweils gültige gesetzliche Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 25 – Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 26 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung des Sports.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 27 – Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.05.2015 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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